Satzung
WNEA – Water, Nutrition & Energy Access e.V.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
- 1.Der Name des Vereins lautet „WNEA – Water, Nutrition & Energy Access" und wird nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V." geführt.
- 2.Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Deutschland.
- 3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4.Der Verein kann seine Tätigkeiten im In- und Ausland ausüben.
- 5.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- 6.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 7.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 8.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 2 - Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Entwicklungszusammenarbeit sowie des Umweltschutzes und Klimaschutzes im Sinne des § 52 AO.
Der Verein verwirklicht seine Zwecke im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (SDGs), insbesondere durch Projekte und Programme in den Bereichen:
- Sauberes Wasser und Sanitärversorgung
- Ernährungssicherung und nachhaltige Landwirtschaft
- Gesundheit und Wohlbefinden
Abschnitt V – Finanzstruktur
Artikel 12 - Einnahmequellen
Einnahmen des Vereins können stammen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Zuschüssen
- Vermächtnissen
- Öffentlichen Fördermitteln
- Erträgen aus Veranstaltungen und Publikationen
- Zweckgebundenen Projekten
Artikel 13 - Verwendung der Mittel
Alle Einnahmen dienen ausschließlich den in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecken. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Erstattungen von Auslagen sind zulässig.
Abschnitt VII – Auflösung und Vermögen
Artikel 19 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
Artikel 20 - Vermögensübertragung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Entwicklungszusammenarbeit sowie des Umweltschutzes und Klimaschutzes verwendet.
Abschnitt VIII – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Artikel 21 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 09. September 2025 in der Gründungsversammlung angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gründungsmitglieder
Hakan Özgür, Doğan Başaran, Pelin Oğur, Annett Leipelt, Sylvia Liczba, Nikolay Krause, Wolfgang Scheele, Ceyhan Ördek, Ande Penzel, Eugen Schamrei